Ratgeber Arbeitsrecht

Was ist bei Ferienjobs zu beachten?

Betriebe, die in den Ferien Schüler beschäftigen, sparen Sozialabgaben. Aber sie dürfen die Jugendlichen nicht uneingeschränkt einsetzen. Die Arbeitszeit ist begrenzt.

In unserem Betrieb würden wir gern in den Sommerferien Schüler als Ferienjobber beschäftigen. Müssen wir dabei etwas beachten? fragt Barbara Hochmeister.

Sehr geehrte Frau Hochmeister,

wer Schüler für einen Ferienjob beschäftigen möchte, sollte die Bedingungen für sogenannte kurzfristige Beschäftigungen erfüllen. Diese Art von Beschäftigung bringt dem Arbeitgeber den Vorteil, dass er zwar Lohnsteuer zahlen muss, aber keine Sozialabgaben. Damit sind Schüler-Ferienjobs für Betriebe besonders wirtschaftlich. Erfüllt der Ferienjob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht, dann kann das Finanzamt den Lohn nicht als Betriebsausgabe anerkennen.
Das sind die Bedingungen: Der Ferienjobber darf nur maximal 70 Tage oder drei Monate pro Jahr arbeiten. Zudem muss durch die Eigenart seiner Tätigkeit von Anfang an klar sein, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Ein Beispiel dafür ist Saisonarbeit. Bei Schülern ist diese Bedingung in der Regel erfüllt.

Die Arbeitgeber müssen auch den Jugendarbeitsschutz beachten. Das heißt, Schülern, die unter 13 Jahre alt sind, ist die Beschäftigung verboten. Nur ein Betriebspraktikum kann als Ausnahme gelten.
Bei älteren Kindern – 13 bis 18 Jahre – unterscheidet das Jugendarbeitsschutzgesetz zwischen vollzeitschulpflichtigen und nicht vollzeitschulpflichtigen Schülern. Nicht vollzeitschulpflichtig sind zum Beispiel Haupt- oder Realschulabsolventen, die sich bereits in einer Berufsausbildung befinden. Sie kommen für einen Ferienjob in der Regel ohnehin nicht infrage.
Vollzeitschulpflichtige Schüler zwischen 13 und 15 dürfen täglich maximal zwei Stunden arbeiten, und zwar nur in der Zeit von 8 bis 18 Uhr. Sind sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig, dann dürfen sie täglich maximal sieben Stunden und wöchentlich maximal 35 Stunden arbeiten – die Einwilligung ihrer Eltern vorausgesetzt.

Vollzeitschulpflichtige Schüler zwischen 15 und 18 dürfen mit der Einwilligung ihrer Eltern während der Ferien jobben, aber höchstens vier Wochen im Jahr für maximal acht Stunden täglich zwischen 8 und 20 Uhr. Während der Schulzeit dürfen sie maximal zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten.
Nicht vollzeitschulpflichtige Schüler im gleichen Alter dürfen maximal acht Stunden täglich von 6 bis 20 Uhr arbeiten. Ab 16 Jahren sind teilweise auch andere Tageszeiten erlaubt.

Von Ulf Weigelt

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