Das Jahresende naht. Verfallen Urlaubstage, die bis zum 31.Dezember nicht genommen werden? Das könnte man meinen. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr, das heißt im laufenden Kalenderjahr zu gewähren, so die Regel. Üblicherweise wird der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen, den dieser dann auch genehmigen muss. Es sei denn, dem Urlaubsanspruch stehen sogenannte dringende betriebliche Gründe entgegen. So darf der Arbeitgeber im Falle eines nicht vorhersehbaren Arbeitsanfalls, bei Saisonbetrieb am Ende des Jahres oder eines hohen Krankenstandes in der Belegschaft den Urlaub verweigern. Dann wird der noch offene Urlaubsanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr in das Folgejahr übertragen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel wegen eigener Erkrankung, also aus persönlichen Gründen, seinen Urlaub nicht mehr rechtzeitig bis zum Jahresende nehmen kann.
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