Ratgeber Arbeitsrecht

Wer trägt das Wegerisiko beim Arztbesuch?

Was, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit beim Arzt vorbeischaut und einen Unfall hat? Die Unfallversicherung muss nicht zahlen, sagt das Bundessozialgericht.

Stimmt es, dass mein Weg zum Arzt vor der Arbeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht?, fragt Barbara Bachmann.

Sehr geehrte Frau Bachmann,
wer auf dem Weg zur Arbeit noch einmal schnell beim Arzt vorbeischaut, steht im Falle eines Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So zumindest sehen es die Richter des Bundessozialgerichts (BSG). Im Klartext: Wer auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause zum Arzt fährt und dabei einen Unfall hat, trägt das Wegerisiko selbst.
Das gilt sogar dann, wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer Krankheit regelmäßig auf Untersuchungen angewiesen ist, wie ein Urteil des BSG zeigt (Az.: B 2 U 16/14 R). In dem Fall musste ein Arbeitnehmer regelmäßige Blutuntersuchungen über sich ergehen lassen. In Absprache mit seinem Arbeitgeber erledigte er diese morgens auf dem Weg zur Arbeit.
Als er eines Tages auf dem Weg einen Unfall hatte, konnte er nicht auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bauen. Denn die setzt voraus, dass Mitarbeiter im Falle eines Unfalls ihrer Tätigkeit nachgehen. Und auch wenn der Arbeitgeber die Arztbesuche vor Arbeitsbeginn genehmigt hatte, standen diese nicht im Zusammenhang mit seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit. Durch den Arztbesuch war der Arbeitnehmer also von seinem direkten Arbeitsweg abgewichen und erhielt von der Versicherung keine Unterstützung.

Von Ulf Weigelt

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