Ratgeber Arbeitsrecht

Was passiert mit offenen Urlaubstagen?

Ein Leser wechselt die Firma und kann seinen Urlaub nicht mehr komplett beim alten Arbeitgeber nehmen. Welche Ansprüche kann er geltend machen?

Ich verlasse meinen Arbeitgeber, habe nun aber noch Resturlaub, den ich nicht mehr nehmen kann. Verfällt der jetzt? fragt Michael Mittag.

Sehr geehrter Herr Mittag,
laut § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes haben Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der Urlaub verfällt also nicht. Wechseln Sie die Firma und können Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen, dann ist Ihr bisheriger Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Urlaubsanspruch abzugelten – ihn also auszuzahlen. Da es sich beim Urlaubsabgeltungsanspruch aber um einen reinen Entgeltanspruch handelt, kann er verfallen und dementsprechend auch verwirkt werden. Auf Ihren Anspruch dürfen Sie jedoch nicht verzichten. Das legt ebenfalls das Bundesurlaubsgesetz fest; Grund ist der Arbeitnehmerschutz.

Wie hoch Ihr Urlaubsanspruch in der alten und neuen Firma jeweils ist, hängt davon ab, wann Sie den Betrieb verlassen. Wechseln Sie vor dem 1. Juli, haben Sie beim alten Arbeitgeber einen anteiligen Urlaubsanspruch in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Monat, den sie im laufenden Jahr in der Firma beschäftigt waren. In diesem Fall sind lediglich die noch ausstehenden anteiligen Urlaubstage Grundlage für Ihre Forderungen an den alten Arbeitgeber. Ihren restlichen Jahresurlaub können Sie dann beim neuen Arbeitgeber geltend machen.
Bei einem Wechsel im zweiten Halbjahr muss der alte Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch gewähren. Nehmen Sie das in Anspruch, haben also Ihren gesamten Jahresurlaub zum Kündigungstermin schon verbraucht oder sich als Urlaubsabgeltung auszahlen lassen, dann haben Sie im neuen Job keinen Urlaubsanspruch mehr für das jeweilige Jahr. Ist Urlaub noch offen, muss der neue Arbeitgeber den Urlaub nur anteilig gewähren.

Von Ulf Weigelt

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