Ratgeber Arbeitsrecht

Rückruf aus dem Urlaub

Die Verspätungen und  Zugausfälle im Mainzer Hauptbahnhof haben nicht nur die Gemüter der betroffenen Bahnreisenden erhitzt. Die Not bei der Deutschen Bahn war sogar so groß, dass Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückgeholt werden sollten, um ihre erkrankten Kollegen zu ersetzen. Aber ist das rechtlich überhaupt zulässig? Darf ein Unternehmen seine Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückpfeifen?

Grundsätzlich nein, denn ein einmal beantragter und von dem Arbeitgeber bewilligter Urlaub kann nicht widerrufen werden. Die Vereinbarung über den Urlaub gleicht einem Vertrag, der für beide Seiten bindend ist. Der Arbeitgeber kann demnach nicht verlangen, dass der Mitarbeiter den bereits bewilligten Urlaub abbricht oder unterbricht, um zu Hause in der Firma auszuhelfen. Das Bundesurlaubsgesetz schützt hier den Arbeitnehmer vor willkürlichen Entscheidungen.

Dennoch kann es Situationen geben, in denen der Arbeitnehmer verpflichtet ist, an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt dies höchstens bei „zwingenden Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen“, in Betracht. Betriebliche Engpässe allein reichen hierfür nicht aus. Eine dünne Personaldecke, wie sie wohl jüngst in Mainz zum Stillstand geführt hat, kann der Arbeitgeber auch nicht als Grund für einen Rückruf anführen, denn eine unzureichende Personalplanung darf nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen. Juristen sprechen hier von einem Organisationsverschulden auf Seiten des Arbeitgebers. Nur bei Katastrophen oder existenzbedrohenden Krisen des Unternehmens, zum Beispiel bei einer Überschwemmung des Betriebsgeländes, kann ein Mitarbeiter zurückgerufen werden. Jeder Einzelfall muss indes genau geprüft werden. Der Arbeitnehmer befindet sich dabei in der Zwickmühle, denn eine rechtlich klare Bewertung des Rückrufes ist oftmals erst im Nachhinein möglich. Bleibt der Mitarbeiter im Urlaub, obwohl er rechtmäßig an den Arbeitsplatz zurückbeordert wurde, riskiert er im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder Kündigung. Der sicher beste, oft aber nicht immer einfachste Weg für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ist die einvernehmliche Verständigung über die vorzeitige Rückkehr zum Arbeitsplatz. Aber aufgepasst: Erklärt sich der Arbeitnehmer jedoch schon vor Antritt des Urlaubes gegenüber dem Arbeitgeber pauschal bereit, dass er einem möglichen Rückruf aus dem Urlaub folgen wird, wäre der Rückruf trotz des Einverständnisses des Mitarbeiters von vornherein unzulässig.

In jedem Fall hat der Arbeitgeber im Falle eines Rückrufes die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Das beinhaltet nicht nur die Rückreisekosten des zurückgerufenen Arbeitnehmers und dessen Familie sondern auch etwaige Stornierungskosten. Die entgangenen Urlaubstage müssen ebenso ersetzt werden. Auf den Ausgaben für die neu angeschaffte Schnorchelausrüstung bleibt der Arbeitnehmer jedoch sitzen.

Veröffentlicht in der Berliner Zeitung
Von: Tobias Werner

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