Ratgeber Arbeitsrecht

HIV-Infektion gleicht rechtlich einer Behinderung

Sicher, seit der Panikwelle in den 1990er-Jahren, als HIV-Postive hierzulande in sehr vielen Fällen gesellschaftlich geächtet wurden und kaum eine realistische Chance besaßen, bei Bekanntwerden ihrer Diagnose noch weiter aktiv am Berufsleben teilzuhaben, hat sich einiges getan. Die irrationale Furcht vor Ansteckung konnte durch wissenschaftliche Erkenntnisse gemindert werden. Und auch der Gesetzgeber sieht sich inzwischen in der Pflicht, HIV-Infizierte vor Diskriminierung zu schützen.

Drohende Kündigung

Doch die gesellschaftliche Teilhabe von HIV-Infizierten ist trotz fortwährender Aufklärung in vielen Fällen noch immer durch Stigmatisierung und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt. Die Furcht vor einer Infektion ist gerade auch im Arbeitsleben allgegenwärtig, in einigen Berufszweigen vielleicht mehr als in anderen. Sprechen HIV-Infizierte zudem noch offen über ihre Erkrankung, droht ihnen nicht selten eine Kündigung, oftmals schon während der Probezeit.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt die Kündigung von HIV-Infizierten erschwert. Sie dürften nicht allein wegen ihrer Krankheit entlassen werden, entschieden die Erfurter Richter im vergangenen Dezember (Aktenzeichen: 6 AZR 190/12). Das Urteil wird insbesondere von den Diskriminierungsschutzstellen als wegweisend begrüßt.

Das Gericht gab der Klage eines an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankten Mitarbeiters statt, der seit 2010 als Chemisch-technischer Assistent für einen Arzneimittelhersteller arbeitete. Anlässlich seiner Einstellungsuntersuchung wenige Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er den Betriebsarzt auf seine Infektion hingewiesen.

Tätigkeit im Reinraum

Der Arzt äußerte Bedenken gegen den Einsatz im Reinraum-Bereich und informierte, nachdem er von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden war, den Arbeitgeber über die HIV-Infektion.

Noch am selben Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und begründete dies mit der ansteckenden Krankheit des Mitarbeiters. Das Unternehmen befürchtete, dass sich der Mitarbeiter womöglich unbemerkt verletzen könnte, da seine Arbeit auch den Umgang mit Glas und Aluminiumdeckeln erfordere. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung und berief sich auf seine Behinderung und die daraus folgende Diskriminierung.

Zunächst Misserfolg der Klage

Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als Vorinstanzen sahen dies anders und wiesen die Klage des Gekündigten ab. Nicht so das Bundesarbeitsgericht. Nach Ansicht der Richter ist eine HIV-Infektion nach den Gleichbehandlungsgrundsätzen mit einer Behinderung gleichzusetzen. Somit stünden die Betroffenen auch schon während der Probezeit unter besonderem Diskriminierungsschutz. Der Rauswurf des Mitarbeiters wegen der HIV-Infektion stelle eine unmittelbare Benachteiligung dar und sei unwirksam, zumal die Kündigung in untrennbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehe, so die Richter.

Mit dieser Einschätzung haben die obersten Arbeitsrichter zunächst einmal klargestellt: Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines HIV-infizierten Arbeitnehmers in der gesetzlichen Wartezeit des Paragraf 1 KSchG wegen der HIV-Infektion, ist die Kündigung im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam.

Prüfung der konkreten Sachlage

Über die konkrete Klage des chemisch-technischen Assistenten mussten die Richter am Ende aber doch nicht entscheiden und verwiesen den Fall an ihre Kollegen in Berlin zurück. Das Landesarbeitsgericht muss jetzt weiter aufklären, ob die Kündigung im konkreten Fall unwirksam war. Das könnte dann der Fall sein, wenn das Unternehmen durch angemessene Vorkehrungen, wie etwa die Bereitstellung von Sicherheitshandschuhen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann.

Veröffentlicht in der Berliner Zeitung
Von: Tobias Werner

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