Ratgeber Arbeitsrecht

Darf man Langzeitkranken kündigen?

Möchte ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter aufgrund einer Erkrankung kündigen, sollte er ihm eine Wiedereingliederung anbieten. Sonst gilt die Kündigung womöglich nicht.

Muss nicht vor jeder Kündigung wegen Krankheit ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden?, fragt Josephine Zander.

Sehr geehrte Frau Zander,

unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen will oder nicht, und ist ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen krank (egal ob ununterbrochen oder mehrere Kurzerkrankungen), können Arbeitgeber diesem Mitarbeiter ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten.

Möchte ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter aufgrund einer Erkrankung kündigen, sollte er dem Arbeitnehmer zwingend vor Ausspruch der Kündigung ein BEM anbieten – auch wenn er dazu nicht verpflichtet ist. Er muss nämlich immer vor einer Kündigung zumindest prüfen, ob die Arbeitskraft des zu kündigenden Mitarbeiters nicht schrittweise wieder aufgebaut werden kann. Hierzu eignet sich das BEM-Verfahren. Wird ein solches vom Arbeitgeber aber nicht angeboten, und wehrt sich der betroffene Mitarbeiter gegen seine Kündigung und zieht vor Gericht, ist es der Arbeitgeber, der beweisen muss, dass die Durchführung eines BEM nutzlos gewesen wäre.

Genau das stellt oft eine Gefahr und ein nicht zu unterschätzendes Risiko für Arbeitgeber dar. Wurde ein BEM nicht ordnungsgemäß oder gar nicht durchgeführt, kann die Kündigung unwirksam sein. Denn ein BEM dient dazu, den Mitarbeiter dabei zu unterstützen, seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Der Beweis, dass diese Maßnahme wirkungslos geblieben wäre, ist aber schwer von Arbeitgebern zu erbringen, erst recht, wenn sie noch nicht einmal in Erwägung ziehen, ein BEM-Verfahren anzubieten. Sie müssen in der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung umfassend und detailliert belegen können, warum ein BEM ergebnislos geblieben wäre.

Können sie das nicht, kassieren Arbeitsgerichte die krankheitsbedingte Kündigung meist schnell wieder ein. Das heißt, die Kündigung ist unwirksam, der Mitarbeiter muss weiterhin beschäftigt werden, und der Arbeitgeber wird verpflichtet, den Lohn, der dem Mitarbeiter durch die Kündigung entgangen ist, nachzuzahlen.

Von Ulf Weigelt

0

Über den Autor:

  Ähnliche Beiträge