Ratgeber Arbeitsrecht

Was tun wenn der Chef zum Personalgespräch ruft

Wenn der Chef zum Personalgespräch bittet, gelten für beide Seiten bestimmte Umgangsformen.

Wir müssen reden! Ganz so einfach geht es nicht, wenn der Chef zum Personalgespräch bittet. Oder muss er gar nicht bitten, sondern kann das Erscheinen zum Gespräch sogar anordnen? Muss der Arbeitgeber dann aber auch den Grund des Gespräches angeben? Und ist man als Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet, an einem solchen Gespräch teilzunehmen?

Ausdrückliche gesetzliche Regelungen zu Personalgesprächen gibt es nicht. Daher besteht hier eine große Unsicherheit auf beiden Seiten und folgerichtig ein hohes Konfliktpotential. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch auffordert, in dem es um die Arbeitsleistung oder die Ordnung und das Verhalten im Betrieb geht, kann sich der Arbeitnehmer dem nicht widersetzen.

Tut er dies doch, riskiert er eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung. Denn der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer im Rahmen seines Weisungsrechts einseitig anweisen, während der Arbeitszeit an einem Personalgespräch teilzunehmen, wenn es einen sachlichen Anlass gibt.

Erfolgen angekündigte Personalgespräche ausschließlich aus Schikane und werden diese dann auch noch außerhalb der Arbeitszeit angeordnet, muss kein Arbeitnehmer zum Gespräch erscheinen. Das Bundesarbeitsgericht hat auch entschieden, dass Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichtet werden können, wenn das Gespräch ausschließlich der Änderung von Vertragsbedingungen oder der Beendigung des Vertrags dienen soll. Soweit geht das Weisungsrecht des Arbeitgebers nämlich nicht. Da also nicht jedes Personalgespräch verpflichtend ist, hat der Arbeitnehmer stets das Recht, zu erfahren, worüber der Arbeitgeber reden will.

Personalgespräche sind, wenn sie vom Arbeitgeber rechtmäßig angeordnet werden, vom Arbeitnehmer grundsätzlich höchstpersönlich wahrzunehmen. Der Arbeitnehmer kann daher in der Regel nicht verlangen, dass die Anwesenheit seines Anwalts bei dem Gespräch zugelassen wird. Anders mag die Sache zu beurteilen sein, wenn auch der Arbeitgeber betriebsfremde Personen zur Unterstützung hinzuziehen will. Nicht eindeutig geregelt ist auch, ob auf Wunsch des Geladenen stets ein Mitglied des Betriebsrates zum Personalgespräch hinzugezogen werden kann. Ein genereller Anspruch besteht jedenfalls nicht. Nur in den Gesprächen, die Arbeitsentgelt, Leistungsbeurteilung und berufliche Entwicklung betreffen, hat der Betriebsrat ein Teilnahmerecht und kann der Arbeitnehmer die Hinzuziehung fordern.

Personalgespräche finden aber nicht selten auch nur unter vier Augen statt. Abhängig vom Anlass des Gespräches empfiehlt sich dann, über den wesentlichen Inhalt des Gespräches zumindest stichpunktartig ein Protokoll zu erstellen. Auf alle Fälle sollte das Protokoll stets beiden Beteiligten zugänglich sein. Meist wird das Protokoll in der Personalakte hinterlegt.

Von dem heimlichen Mitschneiden des Gesprächs via Telefon ist dringend abzuraten. Auch wenn man meint, hierzu zu Beweiszwecken womöglich berechtigt zu sein, insbesondere wenn sich der Arbeitnehmer auf der Gegenseite nicht nur dem Arbeitgeber, sondern zugleich auch dem Personalchef und Abteilungsleiter gegenübersieht, verstößt die heimliche Aufnahme gegen das Persönlichkeitsrecht der Teilnehmer. Eine fristlose Kündigung kann sogar die Konsequenz sein, wie das LAG Rheinland Pfalz (Aktenzeichen: 5 Sa 687/11)  vor einem Jahr entschieden hat.

Veröffentlicht in der Berliner Zeitung
Von: Tobias Werner

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