Allgemein

Probleme mit dem Urlaub

Das Jahresende naht. Verfallen Urlaubstage, die bis zum 31.Dezember nicht genommen werden? Das könnte man meinen. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr, das heißt im laufenden Kalenderjahr zu gewähren, so die Regel. Üblicherweise wird der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen, den dieser dann auch genehmigen muss. Es sei denn, dem Urlaubsanspruch stehen sogenannte dringende betriebliche Gründe entgegen. So darf der Arbeitgeber im Falle eines nicht vorhersehbaren Arbeitsanfalls, bei Saisonbetrieb am Ende des Jahres oder eines hohen Krankenstandes in der Belegschaft den Urlaub verweigern. Dann wird der noch offene Urlaubsanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr in das Folgejahr übertragen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel wegen eigener Erkrankung, also aus persönlichen Gründen, seinen Urlaub nicht mehr rechtzeitig bis zum Jahresende nehmen kann.

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Der gläserne Arbeitnehmer

Taschen- und Spindkontrollen, Überprüfung der Telefon- und Internetbenutzung, Videoüberwachung oder die GPS-Ortung von Dienstwagen, die Überwachungsmöglichkeiten für Arbeitgeber sind vielfältig. Immer wird dabei in das Persönlichkeitsrecht der betreffenden Arbeitnehmer eingegriffen. Grenzen setzt das Bundesdatenschutzgesetz. Es schützt jeden Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner sogenannten personenbezogenen Daten. Deshalb muss der Arbeitgeber stets die rechtlichen Voraussetzungen der konkreten Überwachungsmaßnahme bedenken

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Dreiecksverhältnis Leiharbeit

Schlechte Bezahlung, stete Unsicherheit, Arbeitnehmer zweiter Klasse – die Vorurteile bei Arbeitnehmern gegenüber der Leiharbeit sind zahlreich. Befürworter wie Personaldienstleister sehen in der Leiharbeit eine Chance für Arbeitslose zu langfristiger Beschäftigung. Unternehmen schätzen die Leiharbeit als Instrument zur Flexibilität für Auftragsspitzen oder saisonale Schwankungen. Jedoch birgt die Leiharbeit, auch bekannt auch als Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung, viel rechtliches Problempotential.

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Vom Arbeitgeber gezahlte Fortbildungen haben ihre Tücken

Für viele Unternehmen sind Fortbildungen ein wichtiger Bestandteil der Personalentwicklung. Wenn sie ihre Mitarbeiter zu aufwendigen Fortbildungen entsenden, vereinbaren sie mitunter Rückzahlungsvereinbarungen für den Fall, dass diese später vorzeitig das Unternehmen verlassen. Denn nichts wäre ärgerlicher für den Arbeitgeber, wenn der Fortgebildete kündigt und ihm die Qualifikation des Arbeitnehmers nicht mehr zugute kommt.

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Von Befristung zu Befristung

Dieser Fall beschäftigte jüngst die Öffentlichkeit: 17 Jahre und 88 Zeitverträge lang musste eine Postbotin in Mecklenburg-Vorpommern in ihrem Job ausharren. Erst dann erhielt sie eine Festanstellung – von ein und demselben Arbeitgeber wohlgemerkt. Das geschah jedoch nicht einvernehmlich. Der Arbeitgeber hatte ihr zunächst sogar gekündigt. Unglaublich: es handelte sich um die Deutsche Post AG. Erst mit dem Gang vor das Arbeitsgericht Schwerin erzwang sie einen festen Arbeitsvertrag.

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HIV-Infektion gleicht rechtlich einer Behinderung

Sicher, seit der Panikwelle in den 1990er-Jahren, als HIV-Postive hierzulande in sehr vielen Fällen gesellschaftlich geächtet wurden und kaum eine realistische Chance besaßen, bei Bekanntwerden ihrer Diagnose noch weiter aktiv am Berufsleben teilzuhaben, hat sich einiges getan. Die irrationale Furcht vor Ansteckung konnte durch wissenschaftliche Erkenntnisse gemindert werden. Und auch der Gesetzgeber sieht sich inzwischen in der Pflicht, HIV-Infizierte vor Diskriminierung zu schützen.
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Festanstellung ohne Verpflichtungen

Werkverträge geraten immer wieder in Misskredit, weil sie eine Beschäftigung zu Dumpinglöhnen ermöglichen. Zugleich genießen die Betroffenen nicht den Schutz und die Rechte, welche vergleichbare Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis haben. Dass Firmen immer mehr Arbeiten per Werkvertrag statt mit eigenem Personal erledigen, ist nicht neu.

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Rückruf aus dem Urlaub

Die Verspätungen und  Zugausfälle im Mainzer Hauptbahnhof haben nicht nur die Gemüter der betroffenen Bahnreisenden erhitzt. Die Not bei der Deutschen Bahn war sogar so groß, dass Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückgeholt werden sollten, um ihre erkrankten Kollegen zu ersetzen. Aber ist das rechtlich überhaupt zulässig? Darf ein Unternehmen seine Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückpfeifen?

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Was tun wenn der Chef zum Personalgespräch ruft

Wenn der Chef zum Personalgespräch bittet, gelten für beide Seiten bestimmte Umgangsformen.

Wir müssen reden! Ganz so einfach geht es nicht, wenn der Chef zum Personalgespräch bittet. Oder muss er gar nicht bitten, sondern kann das Erscheinen zum Gespräch sogar anordnen? Muss der Arbeitgeber dann aber auch den Grund des Gespräches angeben? Und ist man als Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet, an einem solchen Gespräch teilzunehmen?

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Das Recht aufs Arbeitszeugnis

Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche des Chefs

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer ein schriftliches Zeugnis verlangen, das sich auf Leistung und Verhalten zu beziehen hat. Ein gutes Arbeitszeugnis ist für die zukünftige Jobsuche von unschätzbarem Wert. Bei vielen Arbeitnehmern herrscht Verunsicherung, ob das vom Arbeitgeber ausgestellte Zeugnis am Ende tatsächlich positiv zu bewerten ist.

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