Vorsicht bei der Freistellung
Arbeitnehmer können mit Klage oder einstweiliger Verfügung antworten und ihre Weiterbeschäftigung erwirken
Mitarbeiter, die Führungsverantwortung tragen oder in höheren Hie-rarchieebenen tätig sind, wollen eine Freistellung oft um jeden Preis vermeiden, denn ihre Kontakte und ihr Ansehen könnten massiv leiden. Schließlich ist es miss-lich, wenn in verschiedenen Business-Portalen die eigene Position umfangreich beschrieben wird und man am Arbeitsplatz nicht erreichbar ist.
Bei unberechtigten Freistellungen, die dem Zweck dienen, den Mitarbeiter "kaltzustellen", kann der betroffene Mitarbeiter vor dem zuständigen Arbeitsgericht unverzüglich Klage auf die vertragsgemäße Beschäftigung erheben. So erzeugt er den maximalen Gegendruck auf seinen Arbeitgeber. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann eine solche Klage flankieren.
Dadurch erhöht sich der Druck auf den Arbeitgeber nochmals, denn die Klageverfahren selbst können sich über Monate hinweg erstrecken. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhöht zudem die Chance auf eine schnelle und zügige, jedoch vorläufige Entscheidung durch das Arbeitsgericht.
Nicht immer ist es notwendig oder verhältnismäßig, gleich mit der Keule eines Klageverfahrens oder einer einstweiligen Verfügung zu kommen. Schon ein simples außergerichtliches Anwaltsschreiben an den Arbeitgeber mit Verweis auf dessen Beschäftigungspflicht kann helfen. Der Arbeitgeber sollte sich eine Freistellung gut überlegen, muss er doch auch um sein Ansehen bei den Mitarbeitern fürchten: Es wäre für ihn peinlich, wenn der freigestellte Mitarbeiter wieder im Unternehmen auftaucht, um seine gewohnten Arbeitsaufgaben wahrzunehmen.
Hat ein Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht gewonnen, kann er seine vertragsgemäße Beschäftigung mithilfe des Urteils durchsetzen. Dies erfolgt über die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder die Androhung von Zwangshaft gegen den Geschäftsführer.
Veröffentlicht in der Berliner Zeitung vom 21.02.2009