Kläger können zunächst Prozess selbst führen

Im Arbeitsgerichtsstreit gibt es einige Besonderheiten

Von Ulf Weigelt

Streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber, so kommt als letztes Mittel der Auseinandersetzung der Gang vor ein Arbeitsgericht in Betracht. Einige wesentliche Informationen können den Gang durch den Gerichtsdschungel erleichtern.

Nur wenige wissen, dass sie im Maximalfalle mit drei Instanzen des Gerichtsprozesses rechnen müssen. Der Weg kann von der ersten Instanz beim örtlichen Arbeitsgericht über die zweite Instanz (Berufung) beim Landesarbeitsgericht bis zum Bundesarbeitsgericht in der dritten Instanz (Revision) führen. Freilich ist letztere eher selten.

In der Regel entscheiden das Arbeitsgericht und in der Berufung das Landesarbeitsgericht abschließend. Die Höhe des Streitwertes spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht das Streitthema, das vom Entgelt über die Wirksamkeit einer Kündigung bis zu Streitsachen aus dem Betriebsverfassungsrecht reichen kann.

Ehrenamtliche Richter

Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte bestehen aus so genannten Kammern, den Abteilungen. Jeder Kammer sitzt ein Arbeitsrichter als Vorsitzender vor, zwei ehrenamtliche Richter ergänzen ihn im Kammertermin, der nach einer gescheiterten Güteverhandlung anberaumt wird. Während der Vorsitzende ein Berufsrichter ist, sind die ehrenamtlichen Richter jeweils ein Arbeitgebervertreter und ein Arbeitnehmervertreter.

Wenig bekannt ist, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in der ersten Instanz den Prozess selbst führen dürfen. Das ist insofern interessant, weil in der ersten Instanz jede Partei selbst ihre Kosten trägt, unabhängig ob sie gewinnt oder verliert. Natürlich steht es den Parteien auch frei, schon in der ersten Instanz jemanden mit der so genannten Prozessvertretung zu beauftragen. Dies kann zum Beispiel ein Verbandsvertreter oder der klassische Rechtsanwalt sein.

In der zweiten Instanz müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter vertreten lassen, in der dritten Instanz nur noch ausschließlich durch Rechtsanwälte. In diesen Instanzen muss die unterliegende Partei alle Anwalts- und sonstigen Parteikosten erstatten.

Der Weg zum Arbeitsgericht beginnt mit einer Klage entweder schriftlich an das Gericht oder mündlich bei der Rechtsantragstelle, die sie schriftlich für das Gericht verfasst. Bei Geldforderungen kann der Erlass eines Mahnbescheids und - wenn kein oder nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird - ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.

Das Arbeitsgericht wird daraufhin zunächst eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden anberaumen, um ohne Gerichtsurteil zu einer Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu kommen. Noch eine Besonderheit des Arbeitsrechts: Die nicht rechtskräftigen Urteile des Arbeitsgerichts können in der Regel Kraft Gesetzes sofort vollstreckt werden.

Veröffentlicht in der Berliner Zeitung am 12.10.2002.